Prüfzusammenfassung für Lithiumbatterien muss ab 01.01.2020 bereitgestellt werden

Hersteller und Händler von Lithiumbatterien müssen ab dem 01. Januar 2020 den sogenannten UN 38.3-Report für alle in Verkehr gebrachten Lithiumbatterien, die nach dem 30. Juni 2003 hergestellt wurden, bereitstellen.

Der UN 38.3-Report dokumentiert das Bestehen bestimmter Tests, welche Transportbedingungen hinsichtlich Druckes, Temperatur, Vibrationen usw. simulieren. Während die Tests auch bereits in der Vergangenheit Voraussetzung für das in Verkehr bringen waren, muss die Prüfzusammenfassung zukünftig für alle Beteiligten entlang der Transportkette abrufbar bzw. verfügbar sein.

Diese Vorgabe gilt unabhängig von der Größe der Lithium-Ionen- oder Lithium-Metall-Batterie und betrifft alle Verkehrsträger. Die Bereitstellung des standardisierten Sicherheitsdatenblattes/Material Safety Data Sheets (MSDS) ist nicht ausreichend.

In welcher Form die Hersteller und Händler die Prüfzusammenfassung bereitstellen, ist nicht vorgegeben. Beispielsweise könnte der UN 38.3-Report direkt der Gefahrgutdokumentation beigefügt werden oder auf dem Beförderungsdokument wird ein Link angedruckt, unter welchem der Report abgerufen werden kann.

Inwieweit der UN 38.3-Report durch Luftverkehrsgesellschaften, Reedereien oder bestimmte Länder in Zukunft abgefragt wird, muss die Praxis ab 01. Januar 2020 zeigen.

Die entsprechenden gefahrgutrechtlichen Vorgaben der einzelnen Verkehrsträger können Sie wie folgt nachlesen:

ADR 2019                         Unterabschnitt 2.2.9.1.7 g)

IMDG-Code 2019              Abschnitt 2.9.4.7

IATA-DGR 2019:               Abschnitt 3.9.2.6

Selbstverständlich stehen Ihnen unsere Gefahrgutexperten für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung.

 

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